Partnerschaftsvertrag: Die richtige Absicherung für unverheiratete Paare (#97)

Shownotes

Das Wichtigste im Überblick

  • Nicht jede Beziehung hält ein Leben lang. Geht eine Ehe auseinander, sind die entsprechenden Ansprüche zu Unterhaltszahlungen, Kindesunterhalt oder den Rentenansprüchen gesetzlich festgeschrieben. Auch Unverheiratete können solche Dinge für sich regeln: mit dem Partnerschaftsvertrag. Der privatrechtliche Vertrag ist das Äquivalent zum Ehevertrag für unverheiratete Paare.
  • Falls Du mehr zum Ehevertrag erfahren möchtest, höre Dir noch mal die Folgen 64 und 65 an.
  • Mit einem Partnerschaftsvertrag kannst Du unter anderem regeln, wie Du mit Deinem Partner oder Deiner Partnerin im Falle einer Trennung finanziell auseinandergehst.
  • Es ist sinnvoll für Paare, die Kinder planen oder bereits haben. Besonders wichtig ist diese Form der finanziellen Absicherung für ledige Mütter, die der Familie wegen ihre Arbeitszeit reduziert haben. Im Falle einer Trennung stehen sie häufig besonders schlecht dar. Ihre Unterhaltsansprüche sind in der Regel sehr viel schlechter als die von verheirateten Müttern.
  • Folgende Punkte sollte der Partnerschaftsvertrag enthalten: Regelungen zum Unterhalt und zur Altersvorsorge. Gegebenenfalls sind auch Vereinbarungen zum Vermögensausgleich sinnvoll, etwa wenn einer von beiden familienbedingt beruflich kürzertritt.
  • Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung besitzt, sollte vertraglich festhalten, was damit im Trennungsfall passiert. Wer darf nach der Trennung in der Immobilie bleiben? Bekommt der andere eine Nutzungsentschädigung bei Auszug? Wer zahlt die Raten nach der Trennung? All diese Fragen sollten Paare unbedingt im Partnerschaftsvertrag klären. Selbst eine Teilversteigerung kann vertraglich ausgeschlossen werden.
  • Wollen Paare sich über den Tod hinaus finanziell absichern, kann ergänzend zum Partnerschaftsvertrag ein Erbvertrag sinnvoll sein.
  • Damit ein Partnerschaftsvertrag rechtssicher ist, kannst Du ihn von einem Nortar notariell beurkunden lassen. So können eventuelle Zahlungsverpflichtungen notfalls mithilfe eines Gerichtsvollziehers durchgesetzt werden.

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